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21.05.2010
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16.05.2010
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12.05.2010
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07.05.2010
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06.05.2010
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04.05.2010
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03.05.2010
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03.05.2010
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28.04.2010
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28.04.2010
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26.04.2010
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25.04.2010
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24.04.2010
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Rodungsprogramm: Anträge bis 15. September möglich
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100 Jahre VDP - Die besten Lagen Deutschlands in neuem Licht!
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16.04.2010
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13.04.2010
23. Pfälzer Wein- und Sektmesse: Sauvignon blanc im Fokus
12.04.2010
Hochmoselübergang B 50neu
(Deutsches Weininstitut) Mainz, 03.02.2010
Das Verwaltungsgericht Koblenz ist in seiner am 3. Februar 2010 zugestellten Urteilsbegründung zur Klage eines Winzers von der Mosel gegen die Abgabe an den Deutschen Weinfonds (DWF) in allen wesentlichen Punkten der DWF-Argumentation gefolgt.
Das Gericht stellte fest, dass die Abgabe nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Es bestand daher keine Veranlassung, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Urteilen zum landwirtschaftlichen Absatzfonds und Holzabsatzfonds erfüllt die Abgabe zum Deutschen Weinfonds nach Überzeugung des Gerichts die besonderen Anforderungen an eine verfassungskonforme Sonderabgabe. Sie wird von einer homogenen Gruppe erhoben. Diese Gruppe trifft auch eine Finanzierungsverantwortung für die Sonderabgabe. Hierzu erklärt das Gericht: „Im Unterschied zu den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft ist ... im Weinwirtschaftsbereich sehr wohl nach wie vor das vom Bundesverfassungsgericht angeführte Erfordernis gegeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und spezifische Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen“. Aus Sicht des Gerichts ist eine Beeinträchtigung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb evident gegeben. Um dieser entgegenzuwirken bedarf es eines sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftsmarketings. „Es kann nicht angenommen werden, dass die Weinwirtschaft die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben selbst in ebenso effizienter Weise erfüllen könnte“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Europarecht liege nicht vor. Die Europäische Kommission habe die EU-Konformität mehrfach geprüft und bejaht. Die Vorgaben des Europarechts ließen ausreichend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die heimischen Erzeugnisse durchzuführen.
DWF-Vorstand Monika Reule zeigte sich über die klaren Aussagen und die damit gegebene Eindeutigkeit des Urteils sehr erfreut. „Dieses Urteil lässt an der Rechtmäßigkeit einer sonderabgabenfinanzierten, gemeinschaftlichen Weinwerbung keinen Zweifel. Ein schlagkräftiges Gemeinschaftsmarketing erfordert auch zukünftig eine Finanzierung, die solidarisch von allen Kreisen der Weinwirtschaft getragen wird“, sagte Reule.
Er kennt mehr Genüsse als irgendein Mann, den ich je getroffen habe. Er denkt aus Sinnlichkeit. Zu einem alten Wein und einem neuen Gedanken könnte er nicht nein sagen.
(Der Papst über Galileo Galilei in Bertolt Brechts 'Das Leben des Galilei', 12. Szene)